7 Fakten über Taxifahrer, die Sie noch nicht kannten

Gelten für Taxifahrer andere Verkehrsegeln als für mich? Was Sie schon immer wissen wollten – und sollten.

 

04.11.2019

Taxifahrer haben nicht immer einen guten Ruf. Einige Verkehrsteilnehmer ärgern sich schon einmal über die Fahrweise und fragen sich, ob für Taxifahrer andere Verkehrsregeln gelten. Hier sieben Fakten über Taxis und ihre Fahrer.


1. Ein Taxi ist immer elfenbeinfarben

Das ist in den meisten deutschen Bundesländern richtig: Im Jahr 1971 wurde die gesetzlich vorgeschriebene Farbe für Taxis in den westdeutschen Bundesländern von bis dahin Schwarz in Hellelfenbein geändert. Die Farbtonbezeichnung lautet RAL 1015. Die typische Farbe, zusammen mit dem quer zur Fahrtrichtung angebrachten Leuchtschild in Gelb mit schwarzer Beschriftung „Taxi”, sorgt für einen hohen Wiedererkennungswert im Straßenverkehr. Inzwischen wurde die festgeschriebene Farbgebung in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein aufgehoben. Dort ist den Fuhrunternehmer die Farbwahl freigestellt.

2. Taxifahrer müssen sich nicht anschnallen

Früher richtig, heute falsch: Nach Einführung der Anschnallpflicht waren Taxifahrer zunächst davon ausgenommen, während sie einen Fahrgast befördern. Dies sollte dazu beitragen, dass der Fahrer den Wagen bei eventuellen Übergriffen schneller verlassen kann. Mit einer Änderung des § 21a StVO ist diese Ausnahmeregelung zum 30. Oktober 2014 entfallen. Auch Taxifahrer müssen sich anschnallen!

3. Taxifahrer dürfen in zweiter Reihe stehen

Auch wenn es anderen Verkehrsteilnehmern nicht gefällt: Ein Taxi darf in zweiter Reihe stehen, beispielsweise damit Fahrgäste ein- und aussteigen können. Das gilt allerdings nur, wenn es die Verkehrslage erlaubt. Und noch ein Privileg haben Taxis: Sie dürfen die Busspuren nutzen, wenn es ein Zusatzschild „Taxi frei“ erlaubt. So sind sie besonders im „Feierabendverkehr“ meist deutlich staufreier unterwegs als der Individualverkehr. Ansonsten gilt für Taxifahrer und -fahrerinnen, dass sie wie alle anderen Verkehrsteilnehmer an die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung gebunden sind. 

Weitere Vorgaben für Taxis und deren Fahrer

Taxifahrer und ihre Fahrzeuge unterliegen einer ganzen Reihe von weiteren Regeln und Verpflichtungen. Beispiele:

● Taxis müssen jährlich zur Hauptuntersuchung.

● Es gelten feste Beförderungstarife im Pflichtfahrgebiet, die Benutzung des Taxameters zur Fahrpreisermittlung ist bindend.

● Ein Fahrer muss unaufgefordert die kürzeste oder günstigste Strecke wählen.

● Auch für Taxifahrer gilt die Straßenverkehrsordnung.

● Taxis müssen eindeutig mit der amtlich vergebenen Ordnungsnummer in der Heckscheibe gekennzeichnet sein.

● An einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle müssen Name und Sitz des Fuhrunternehmens angebracht sein.

● Es gilt die Betriebspflicht: Der Taxiunternehmer muss das Taxi in Betrieb halten. Denn Taxis sind ein Teil des öffentlichen Verkehrsnetzes.

4. Rote Blinklichter am Taxischild bedeuten …?

Jeder weiß, dass ein Taxi frei ist, wenn das gelbe Taxischild auf dem Dach durchgehend leuchtet. Doch es gibt bei den meisten Taxis auch rote Lampen am typischen Taxischild: Der stille Alarm, der blinkt, wenn der Fahrer in Not ist, beispielsweise durch einen gewalttätigen Fahrgast. Bei älteren Taxis blinkt auch das ganze Schild.

Wer so einen stillen Alarm bemerkt, sollte umgehend die Polizei verständigen und dabei Standort, Kennzeichen und gegebenenfalls Fahrtrichtung des betroffenen Taxis durchgeben. Falls Ihnen ein Taxi mit lautem Alarm – blinkende Lampen, lautes Hupen – auffällt, sollten Sie natürlich ebenfalls die Polizei über den Notruf 110 verständigen. Den lauten Alarm wird ein Fahrer nur dann auslösen, wenn die Gefahr schon so groß ist, dass sich die Situation kaum weiter verschlimmern kann. Auf keinen Fall selbst eingreifen!

5. Passagiere müssen den ersten Wagen am Taxistand nehmen

Nein, das stimmt nicht: Der Fahrgast kann sich das Fahrzeug aus der Warteschlange am Taxistand frei wählen. Die Fahrer möchten zwar die Wartezeit ihrer Kollegen honorieren, in dem sie im Regelfall auf das erste Taxi in der Schlange verweisen, aber verpflichtend ist das für den Kunden keinesfalls.

6. Taxifahrer müssen jeden mitnehmen

Nicht ganz: Es gilt zwar grundsätzlich eine sogenannte Beförderungspflicht innerhalb des durch die zuständige Behörde festgelegten Pflichtfahrgebietes. Doch in Ausnahmefällen darf ein Fahrer die Beförderung trotzdem verweigern. Eine sehr kurze Strecke oder eine Abneigung gegen den Fahrgast sind jedoch keine Gründe, die Fahrt zu verweigern. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist (§ 13 BOKraft). Beispiele sind eine erhebliche Alkoholisierung des Fahrgastes, Bewaffnung (z. B. eine geladene Schusswaffe), ein großer oder nicht angeleinter Hund, Aggressivität oder eine ansteckende Krankheit des Fahrgastes. Auch ein Fahrtziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist ein möglicher Grund für eine Ablehnung.

7. Das kann ja jeder …!

Ein Taxi darf nicht jeder fahren: Ein Taxifahrer ist mindestens 21 Jahre alt, hat eine gültige, in Deutschland anerkannte Fahrerlaubnis und zwei Jahre Fahrpraxis. Zudem haben angehende Taxifahrer eine Ortskundeprüfung und eine Tauglichkeitsuntersuchung beim Arzt absolviert sowie ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde fragt unter anderem auch den Punktestand des Antragsstellers beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg ab. Je mehr Punkte ein Anwärter hat, desto unwahrscheinlicher ist die Erteilung des Personenbeförderungsscheins. Der ist fünf Jahre gültig und wird in der Regel nach Vorlage eines Sehtests und polizeilichen Führungszeugnisses verlängert.

Gegenseitige Rücksichtnahme hilft allen

Der Alltag für Taxifahrer wird also von vielen Einschränkungen bestimmt, und oft genug auch von eiligen Fahrgästen, die den Fahrer zu Geschwindigkeitsübertretungen drängen. Vielleicht denken Sie bei der nächsten Taxifahrt daran und machen es anders. Und wenn mal wieder ein Taxi vor Ihnen in der zweiten Reihe steht, um Fahrgäste abzusetzen, ärgern Sie sich nicht: Gegenseitige Rücksichtnahme ist angebracht, und gerade ältere Menschen oder Insassen mit viel Gepäck sind dankbar, wenn sie direkt an ihrem Ziel aussteigen können.

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