Auf ganzer Linie

Eigene Fahrstreifen, Ampeln und Vorrechte an Haltestellen. Diese Regeln Rund um Omnibusse und Schulbusse sollte man kennen.

 

12.08.2020

Manchmal wünscht man sich in einen Bus: Etwa im Feierabendverkehr. Wenn es in den Innenstädten für Autofahrer nur langsam vorangeht während Linienbusse auf der Busspur freie Fahrt haben. Neben eigenen Fahrstreifen gelten für Linien- und Schulbusse auch an anderen Stellen spezielle Verkehrsregeln. Um gefährliche Missverständnisse, riskante Situationen oder gar Unfälle zu vermeiden, sollten sie alle Verkehrsteilnehmer kennen.

Das Verkehrszeichen 245 kennzeichnet Busfahrstreifen.

Eigene Fahrstreifen für Schul- und Linienbusse

Busfahrstreifen sorgen dafür, dass der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) auch dann noch fließt, wenn sich der Individualverkehr auf den anderen Fahrstreifen staut. Ein rundes Schild mit weißem Bus auf blauem Grund weist sie aus. Meist sind sie optisch durch eine durchgezogene weiße Linie von den anderen Fahrstreifen getrennt. Wie es der Name nahelegt, dürfen den Busfahrstreifen grundsätzlich nur Linienbusse und Schulbusse, die als solche gekennzeichnet sind, benutzen.

Nur wenn dies durch zusätzliche Schilder angezeigt ist, dürfen auch andere Fahrzeuge wie etwa Taxen, Fahrräder oder Elektroautos auf solchen Fahrstreifen fahren. Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste im Einsatz dürfen sie ebenfalls benutzen. Allen anderen Verkehrsteilnehmern ist das Befahren untersagt. Andernfalls drohen Bußgelder zwischen 15 und 35 Euro. Ebenfalls verboten: Halten und Parken auf dem Busfahrstreifen. Die Bußgelder dafür liegen, je nach Tatbestand, zwischen 55 und 100 Euro.

2019 waren hierzulande insgesamt 80.519 Omnibusse im Straßenverkehr unterwegs.

Spezielle Ampeln für Busse und Straßenbahnen

Mancher Autofahrer wundert sich, warum der Bus oder die Tram schon losfährt, obwohl die Ampel für ihn noch auf Rot steht. Der Grund dafür sind spezielle Signalgeber für Fahrzeuge des ÖPNV. Die weiß leuchtenden Symbole, auch Balkensignale genannt, sehen für Laien eher kryptisch aus. Sie regeln unter anderem, ob und wann Fahrzeuge des ÖPNV halten müssen, beziehungsweise fahren und abbiegen dürfen. Ein leuchtendes Dreieck etwa zeigt an, dass Busse und Straßenbahnen losfahren dürfen, auch wenn die reguläre Ampel noch rot ist.

 

Die Idee hinter Busfahrstreifen und speziellen Ampeln: Der ÖPNV wird bevorzugt, weil er für gewöhnlich mehr Personen in derselben Zeit befördert als der Individualverkehr. Außerdem ist es so für die Fahrerinnen und Fahrer einfacher, die Fahrpläne einzuhalten.

Was es an Bushaltestellen zu beachten gilt

Grundsätzlich haben Autofahrer auf dem Fahrstreifen Vorrang vor Fußgängern. An Linien-, Schulbussen und Straßenbahnen, die an Haltestellen halten, müssen sie jedoch besonders vorsichtig vorbeifahren. Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen oder am haltenden Fahrzeug Warnblinklicht leuchtet, gilt Schrittgeschwindigkeit – dies gilt auch für den Gegenverkehr. Der Abstand beim Vorbeifahren muss groß genug sein, sodass niemand gefährdet wird. Falls nötig, müssen andere Verkehrsteilnehmer warten.

Die Gefahr: Fußgänger könnten plötzlich unvermittelt auf die Fahrbahn treten. Insbesondere Kinder werden von großen Fahrzeugen verdeckt und sind schwer, beziehungsweise erst spät zu sehen. Nähert sich ein Schul- oder Linienbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle, gilt Überholverbot. Wenn das Fahrzeug blinkt und die Haltestelle wieder verlassen will, müssen Autofahrer dahinter warten und das Wiedereinfädeln ermöglichen.

An Haltestellen gilt Parkverbot

An Bushaltestellen, die mit einem Schild (grünes H auf gelbem Grund) gekennzeichnet sind, ist das Parken verboten. Dies gilt im Bereich von 15 Metern vor und hinter dem Haltestelle-Schild – übrigens auch dann, wenn die Haltebucht kürzer ist. Das Parkverbot regelt, dass Busse ausreichend Platz zum Rangieren haben und Fahrgäste möglichst nah am Fahrbahnrand ein- und aussteigen können. Mit dem eigenen Pkw darf man zwar kurz - nicht länger als drei Minuten - an einer Bushaltestelle halten, jedoch nur, wenn dadurch der Linienverkehr nicht behindert wird. Aussteigen und damit parken darf der Fahrer oder die Fahrerin nicht.

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