Die richtige Streuung macht‘s

Im Winter sind Anwohner verpflichtet vor dem eigenen Haus den Bürgersteig schneefrei zu halten. Was gilt es dabei zu beachten?

 

14.02.2020

Nicht nur Fahrbahnen müssen im Winter von Schnee und Eis befreit werden, auch auf Geh- und Fahrradwegen ist es wichtig sicher unterwegs sein zu können. Doch wer ist dafür verantwortlich?

In der Regel sind Besitzer oder Anwohner für den Gehweg vor ihrer Tür zuständig und müssen bei nicht gestreutem Bürgersteig mit Bußgeldern rechnen. Viele Anwohner kommen Ihrer Streupflicht jedoch nicht oder nicht ausreichend nach.

Muss ich auch nachts Schnee schippen?

Im Kamin prasselt das Feuer. Draußen wirbelt der Schnee. Ein gemütlicher Winterabend. Jetzt nochmal raus zum Schneeschippen? Keine schöne Vorstellung.

Glück gehabt, wenn es schon nach 20h ist, denn dann sind Anwohner erst wieder am nächsten Morgen verpflichtet Wege zu räumen. Die Räum- und Streupflicht gilt in den meisten Gemeinden werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Es reicht also aus, den Wecker etwas früher zu stellen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Streupflicht erst um 9.00 Uhr. Die genauen Angaben schwanken teilweise und sind in der Gemeindesatzung festgeschrieben.

Wer es aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht schafft seiner Pflicht nachzukommen, sollte sich an einen Winterdienst wenden. Vor allem für Erwerbstätige ist es tagsüber häufig nicht möglich vor der Wohnung oder dem Haus den Geh- bzw. Fahrradweg frei von Schnee und Eis zu halten. Gerade bei starkem Schneefall oder überfrierender Nässe ist es notwendig mehrmals am Tag zu streuen.

Streusalz ist in vielen Gemeinden verboten

Häufig wird bei Glätte zu Streusalz gegriffen. Es ist jedoch wenig umweltfreundlich und kann Pflanzen und Boden nachhaltig belasten. Deshalb ist es in vielen Orten sogar verboten mit Salz zu streuen bzw. nur die Stadtreinigung und professionelle Räumdienste dürfen es ggfs. verwenden.

Die ökologische Alternative:
Sand oder Split. Diese Mittel lassen sich nach dem Schmelzen wieder zusammenfegen und können erneut verwendet werden. Auch feiner Kies oder Sägespäne können den notwendigen Halt gewährleisten.

Übrigens: Nicht immer muss gestreut werden. Es kann auch genügen mit einem Besen oder einer Schaufel den Untergrund von Schnee und Eis zu befreien. Nur wenn das nicht ausreichend ist, beispielsweise bei starkem Glatteis, müssen Sie zu mechanischem Streumaterial greifen, damit Fußgänger und Fahrradfahrer sicher unterwegs sind. Im Interesse der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere älterer Menschen und Kinder, überprüfen Sie, dass der Gehweg nicht mehr glatt ist und achten auch darauf, an Eingängen oder Überwegen keine Schneeberge anzuhäufen, die Hindernisse beim Überqueren von Wegen oder Straßen darstellen könnten.

Diese Strafen drohen bei Missachtung

Wer die Räumpflicht missachtet, gefährdet nicht nur seine Mitmenschen, sondern muss auch mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Die Höhe der Summen variieren in den jeweiligen Bundesländern mitunter stark – bis zu einigen Tausend Euro. Sollte es aufgrund der glatten Wege sogar zu Stürzen oder Unfällen kommen, sind zusätzlich Schadensersatzzahlungen an die Betroffenen zu erwarten.

Für Minimalisten gilt: Es muss nicht die komplette Breite des Gehwegs von Schnee und Eis befreit werden. Eine Fläche auf der zwei Personen bequem aneinander vorbei gehen können, reicht aus. Das sind in der Regel 1,00-1,20 Meter.

Auch die Wege einer Wohnanlage müssen sicher geräumt werden, damit Gänge zu Eingangstüren, Parkplätzen und Mülltonnen nicht zur gefährlichen Schlitterpartie werden. Auch hier genügt in der Regel aber eine freigeschaufelte Gasse, die mit einem Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen gut passierbar ist.

Der Parkplatz wird zur Schlitterbahn

Auf privaten oder kommerziellen Flächen, wie dem Parkplatz vor dem Supermarkt ist es Aufgabe des Betreibers, den Weg ins Geschäft zu ermöglichen. Hier haben Fußgänger jedoch keinen Anspruch auf einen komplett geräumten Parkraum. Das entschied der Bundesgerichthof im Jahr 2019 (Az. VI UR 184/18). Es greife nicht die Streupflicht, da diese nur dazu diene „wirkliche Gefahren“ zu verhindern. Bei großen Parkplätzen mit viel Verkehr sei es nicht zumutbar den Parkplatz dauerhaft eisfrei zu halten.

Kunden müssten daher auf die Parkräume zurückgreifen, die das Aussteigen und später auch Beladen des Fahrzeugs sicher ermöglichen.

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