Radweg ist nicht gleich Radweg
Gerade in Innenstädten wird es für Radfahrer oft unübersichtlich. Wo dürfen oder müssen sie fahren? „Runter vom Gas“ erklärt die Regeln.
05.05.2020
Kraftfahrzeuge fahren auf der Fahrbahn. Das ist selbsterklärend und leicht zu merken. Doch wie verhält es sich mit Radfahrern? Wann dürfen sie die Straße nutzen und wann sind sie verpflichtet, auf dem Radweg zu fahren? Die wichtigsten Verkehrsregeln, Schilder und Radweg-Typen im Überblick.
Willkommen in der Welt der Radfahrer: Gar nicht so leicht hier den Überblick zu behalten. Wer sich mit den verschiedenen Führungsformen und Verkehrszeichen auskennt, verliert nicht so schnell die Orientierung und kommt sicherer an.
Radweg (Zeichen 237)
Dieses Verkehrszeichen kennzeichnet einen Radweg mit Benutzungspflicht. Radfahrer müssen hier fahren, für andere Verkehrsteilnehmer, außer Elektrokleinstfahrzeugfahrer, ist dieser Weg ohne gesonderte Freigabe tabu. Laut Bußgeldkatalog müssen sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist. Die Höhe des Bußgeldes hängt davon ab, ob der Radler andere Verkehrsteilnehmer behindert, gefährdet oder gar in einen Unfall verwickelt hat, weil er der Radwegebenutzungspflicht nicht nachgekommen ist. Ist der Radweg aufgrund von Hindernissen wie parkenden Fahrzeugen oder Baustellen unbenutzbar, darf ausnahmsweise auf die Fahrbahn ausgewichen werden – dies gilt für alle Radwege mit Benutzungspflicht.
Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)
Ein Weg für die gemeinsame Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger, der verpflichtend genutzt werden muss. Hier ist besondere Rücksicht zu nehmen, da keine bauliche Trennung oder Markierung zwischen den beiden Nutzungsgruppen besteht. Für Radfahrer gilt: Geschwindigkeit reduzieren und Fußgänger mit ausreichendem Abstand passieren. Wer seine Geschwindigkeit nicht anpasst, riskiert ein Bußgeld von 15 Euro.
Auch E-Scooter sind radwegpflichtig
Elektrokleinstfahrzeuge – dazu zählen beispielsweise E-Scooter oder Segways – müssen ebenfalls den Radweg nutzen. Dies gilt auch für gemeinsame und getrennte Geh- und Radwege und für Fahrradstraßen.
Getrennter Rad- und Gehweg (Zeichen 241)
Auch dieses Schild verpflichtet zur Nutzung des Radweges. Hier verlaufen Rad- und Gehwege nebeneinander und sind durch eine Markierung voneinander getrennt. Radfahrer dürfen den Gehweg nicht befahren, auch nicht zum Überholen. Vorsicht: Fußgänger könnten unerwartet kreuzen oder auf den Radweg treten, deshalb sollte auch hier vorausschauend und mit angepasster Geschwindigkeit gefahren werden.
Freigegebener Fußweg und Fußgängerzone
Sind Gehwege oder Fußgängerzonen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ versehen, dürfen diese von Radfahrern mitbenutzt werden – dies ist jedoch nicht verpflichtend. Um Fußgänger nicht zu gefährden, müssen Radfahrer auf freigegebenen Gehwegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren und dem Fußverkehr Vorrang gewähren.
Ist dieses Zeichen an einem linksseitigen Radweg aufgestellt, erlaubt es Radfahrern entgegen des sonst gültigen Rechtsfahrgebots auf dem linken Radweg zu fahren. Eine Nutzungspflicht ergibt sich daraus jedoch nicht.
Fahrradstraße
Fahrradstraßen sind Verkehrsflächen, die ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten sind. Sie dürfen vom Kfz-Verkehr nur nach gesonderter Freigabe genutzt werden und sind entsprechend ausgeschildert. Solche Ausnahmen betreffen beispielsweise Anwohner oder den Lieferverkehr. Dabei darf der Radverkehr weder gefährdet noch behindert werden. Außerdem gilt für alle Fahrzeuge Tempo 30 als Höchstgeschwindigkeit. Wenn nötig, muss der Kfz-Verkehr sein Tempo weiter drosseln und auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Wird der Radverkehr durch andere behindert und werden Radfahrer gefährdet, ist mit Bußgeldern zu rechnen.
Benutzungspflichtiger Zweirichtungsradweg
Auf baulich angelegten Radwegen kann eine Benutzungspflicht auch in Gegenrichtung mit den Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet werden. In diesen Fällen kann ergänzend das obenstehende Zusatzzeichen auf den Gegenverkehr hinweisen. Hier ist besondere Vorsicht geboten: Oft gibt es keine voneinander getrennten Spuren, oder die Spuren sind nur durch eine Markierung getrennt. Wenn sich Radfahrer mit hohen Geschwindigkeiten entgegenkommen, kann es zu gefährlichen Zusammenstößen kommen.
Baulich angelegter Radweg
Radfahrer fahren hier auf eigenen Sonderwegen, die baulich von der Fahrbahn und vom Gehweg mindestens durch eine Markierung getrennt sind. Das geschieht beispielsweise durch Bordsteine, Park- oder Grünstreifen. Einige dieser Radwege sind aus Verkehrssicherheitsgründen benutzungspflichtig und werden gemäß StVO beschildert. Besteht per Verkehrszeichen keine Benutzungspflicht, können Radfahrer alternativ auch die Straße benutzen. Viele Menschen bevorzugen diese Art Radwege, die vom Kfz-Verkehr getrennt sind, da sie sich dort am sichersten fühlen.
Radfahrstreifen (Zeichen 237 und Zeichen 295)
Radfahrstreifen sind auf der Fahrbahn markierte Sonderwege, die ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten sind und an den durchgezogenen Linien zu erkennen sind. Sie sind benutzungspflichtig und werden dementsprechend durch Verkehrszeichen gekennzeichnet. Kraftfahrzeuge dürfen den Radfahrstreifen weder befahren, auf ihm halten oder parken.
Geschützter Radfahrstreifen
Ein geschützter Radfahrstreifen ist ein durch bauliche Elemente wie Leitpfosten, Pflanzkübel, Poller oder Schutzplanken vom Autoverkehr getrennter Radfahrstreifen.
Auf diese Weise erhalten Radfahrer einen eigenen geschützten Raum, der das Sicherheitsempfinden deutlich verbessert. Das Fahren, Halten und Parken von Autos auf den Radfahrstreifen wird verhindert. Vom Fußverkehr sind sie durch die Bordsteinkante getrennt.
Schutzstreifen
Schutzstreifen sind ein Teil der Fahrbahn, der durch eine unterbrochene Trennlinie und durch ein Fahrrad-Piktogramm auf der Fahrbahn gekennzeichnet ist. Parken und Halten auf Schutzstreifen ist für Kraftfahrzeuge verboten. Überfahren des Schutzstreifens ist bei Bedarf jedoch zulässig, aber nur in Ausnahmefällen, um z. B. dem Gegenverkehr auszuweichen oder Hindernisse auf der Fahrbahn zu umfahren. Radfahrer dürfen dabei nicht gefährdet werden.
Übrigens: Auto-, Lkw- und Motorradfahrer, die einen Radfahrer überholen, müssen innerorts mindestens 1,5 Meter Abstand halten, außerorts mindestens 2 Meter.
Befahren einer Einbahnstraße in beide Richtungen
Ist das Verkehrszeichen „Einbahnstraße“ (Zeichen 220) mit diesem Zusatzschild versehen, dürfen Radfahrer die Straße entgegen der Fahrrichtung benutzen – und nur dann. Radfahrer sollten hier besonders vorsichtig und vorausschauend fahren, da andere Verkehrsteilnehmer oft nicht mit entgegenkommenden Fahrrädern rechnen.
Bilder: dpa, DVR, Shutterstock