Verbotene Hupkonzerte

Die Hupe wird im Straßenverkehr von vielen Verkehrsteilnehmern falsch verwendet. Was erlaubt ist – und wann Hupen zur Straftat wird.

 

29.04.2020

Was fehlt in keiner Soundkulisse einer Stadt? Das Hupkonzert. Sei es aus Wut über andere, aus Freude über eine Hochzeit oder ein gewonnenes Fußballspiel – oft sitzt die Hand am Lenkrad locker. Zu locker. Denn eigentlich ist die Nutzung der Hupe stark reguliert. Dasselbe gilt übrigens auch für die Lichthupe. "Runter vom Gas" klärt auf, in welchen Situationen Hupen erlaubt ist – und in welchen nicht.

Mit Recht hupen

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert die Hupe als Schallzeichen und die Lichthupe als Leuchtzeichen. Gemäß § 16 StVO dürfen Verkehrsteilnehmer diese Signale nur verwenden, sofern sie entweder außerorts einen Überholvorgang ankündigen oder auf eine Gefahr für sich oder andere hinweisen möchten. Eine potenzielle Gefahr stellen zum Beispiel Personen, Tiere oder Gegenstände auf der Fahrbahn dar. 

 

Nicht erlaubt ist es hingegen, die Hupe als Megaphon für ausbrechende Emotionen zu missbrauchen und andere Verkehrsteilnehmer durch Hupen zu maßregeln. Aggressives und langanhaltendes Hupen, um andere Verkehrsteilnehmer auf Fehler hinzuweisen, ist ein Verstoß gegen die StVO und führt laut Bußgeldkatalog zu einer Geldbuße von fünf bis 80 Euro. Die Höhe der Strafe bemisst sich daran, ob das missbräuchliche Hupen zusätzlich als eine Lärmbelästigung gewertet wird. 

Emotionen am Steuer

Emotionen sind Teil des Menschen und seines Alltags. Wichtig ist, dass sie nicht die Kontrolle über das Fahrzeug übernehmen und somit zu unbedachtem Verhalten verleiten. Folgende Tipps können dabei helfen Wut, Zorn und Ärger oder freudige Euphorie im Straßenverkehr unter Kontrolle zu bringen:

 

Zeitdruck führt oft zu Nervosität, die schnell in Ungeduld und Ärger überschlägt. Deshalb: genügend Zeit einplanen. So lässt es sich gelassen hinnehmen, wenn der vordere Autofahrer die grüne Ampel verschläft.

 

Grundsätzlich hilft auch ein Perspektivwechsel, also sich in die Lage anderer hineinzuversetzen. Das schafft Verständnis – und es fällt leichter, mehr Rücksicht zu nehmen. Ebenfalls lernt man, sich selbst aus der Perspektive anderer zu betrachten und so das eigene Verhalten zu hinterfragen.

 

Wer merkt, dass eine Emotion überhandnimmt, etwa Wut oder Aggression, läuft Gefahr etwas zu tun, das er später bereut. Um das zu vermeiden, empfiehlt sich ein Gedankenstopp. Zum Beispiel: Sich laut sagen „Stopp! Ich lasse mich nicht provozieren.“

Wer sich gleichzeitig ein positives Erlebnis dabei in Erinnerung ruft, beispielsweise den vergangenen Urlaub oder einen schönen Tag im Grünen, hat gute Chancen, rücksichtsvoll zu handeln – und die Emotionen in Schach zu halten.

 

Mehr Informationen zu den Auswirkungen von Emotionen auf den Straßenverkehr bieten der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR), die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften mit dem Risiko-Check „Emotionen“.

Auch die Lichthupe wird häufig in Situationen verwendet, die die StVO so nicht erlaubt. Das Leuchtzeichen wird zum Beispiel fälschlicherweise benutzt, um entgegenkommende Fahrzeuge vor einem Blitzer zu warnen, oder auch um darauf hinzuweisen, dass auf die eigene Vorfahrt verzichtet wird – egal ob die Lichthupe dabei einem anderen Fahrzeugführer oder Fußgänger gilt. Wer die Lichthupe gegen die Vorschrift verwendet, kann mit einem Verwarngeld zwischen fünf und zehn Euro belegt werden.

 

Der Grund für die starke Beschränkung des Nutzungsrechts der Hupe und Lichthupe liegt in deren Funktion als Warnsignal. Damit Warnsignale auch als solche erkannt werden können, dürfen sie nicht zweckentfremdet werden. Nur so können sie zu einem sicheren Straßenverkehr beitragen.

Lichthupe als Nötigung?

Wird auf der Autobahn die Lichthupe in Kombination mit zu dichtem, gar drängendem Auffahren wiederholt als Aufforderung zum Spurwechsel verwendet, kann dies als Nötigung im Straßenverkehr gewertet werden. Nötigung gilt als Straftat. Folglich richtet sich deren Strafe nach dem Strafgesetzbuch (StGB):

 

Im Falle einer Nötigung riskiert der Verkehrsteilnehmer gemäß § 240 StGB eine hohe Geldstrafe, ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten, Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, den Entzug der Fahrerlaubnis und sogar bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

 

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